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Gewerblicher Rechtsschutz
Geschmacksmuster
Das Geschmacksmuster schützt innovative und eigentümliche Form- und Farbgebungen von zweidimensionalen Mustern und dreidimensionalen Modellen im gewerblichen Bereich. Der Gegenstand eines Geschmacksmusters ist somit die konkrete Verkörperung einer ästhetischen Leistung. Ein entsprechendes Design eines Produktes dient der Verkaufsförderung.
Geschmacksmuster können für alle industriellen, kunstgewerblichen und kunsthandwerklichen Produkte angemeldet werden, beispielsweise für Fahrzeugteile, Küchen, Wasch- und Büromaschinen, Möbel, Leuchten, Tapetenmuster, Teppiche, Vorhänge, Computergehäuse, Drucker, Besteck, Schmuck, Geschenkartikel, Gartenzwerge, Spiele, Heizungs- und Sanitärartikel sowie besonders gestaltetes Gebäck oder besonders geformte Schokolade.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht durch die Hinterlegung einer Geschmacksmuster-Anmeldung beim Patentamt, die eine fotographische oder sonstige graphische Darstellung des zu schützenden Gegenstandes enthält, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder durch Einreichung beim Harmonisierungsamt europaweit.
Die Schutzdauer eines deutschen Geschmacksmusters beträgt zunächst 5 Jahre und kann durch Zahlung von Gebühren auf bis zu 20 Jahre ab Anmeldetag ausgedehnt werden. Die Schutzdauer eines Europäischen Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre.
Der Geschmacksmusterschutz dauert 5 Jahre und kann durch Zahlung von Gebühren auf bis zu 20 Jahre ab Anmeldetag ausgedehnt werden.
Das Geschmacksmuster schützt den Inhaber davor, dass Dritte die geschützten Gegenstände nachbauen oder kopieren. Jedes Herstellen einer Nachbildung sowie das Verbreiten der Nachbildung durch Verkauf sind für Dritte ohne Genehmigung des Geschmacksmuster-Inhabers verboten.
Der Geschmacksmuster-Inhaber hat Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung der Beeinträchtigung, Vernichtung der Plagiate sowie auf Beschlagnahme der Nachbildungen durch den Zoll. Verstöße gegen das Geschmacksmuster-Gesetz können sogar strafrechtlich verfolgt werden.
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