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In unseren Newslettern informieren wir Sie über neue Verordnungen und Gesetze. Aktuell mit dem Thema:

| Große Beschwerdekammer des EPA verkündet neue Entscheidung bzgl. Ansprüchen, die auf die Verwendung von Substanzen/ Zusammensetzungen in der Therapie gerichtet sind

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Am 19. Februar 2010 erging eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer unter der Fallnummer G02/08. Die Entscheidung enthält bedeutende Richtlinien bzgl. der Formulierung von Patentansprüchen, die auf die Verwendung einer Substanz oder Zusammensetzung in Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers durch Therapie bezogen sind.

Die Entscheidung enthält Antworten auf die folgenden Fragen:

  • 1. A Wenn bereits bekannt ist, ein spezielles Medikament zur Behandlung einer speziellen Erkrankung zu verwenden, kann dieses bekannte Medikament gemäß den Vorschriften des Artikels 53(c) und 54(5) EPÜ 2000 zur Verwendung in einer anderen, neuen und erfinderischen Behandlung durch Therapie derselben Erkrankung patentiert werden?
  • 1. B Falls ja, ist eine derartige Patentierung ebenfalls möglich, wenn das einzige neue Merkmal der Behandlung ein neues und erfinderisches Dosierungsschema ist?
  • 2. Sind irgendwelche speziellen Erwägungen anwendbar, wenn Artikel 53(c) und 54(5) EPÜ 2000 interpretiert und angewendet werden?

Die Große Beschwerdekammer beantwortete Frage 1 wie folgt: Wenn bereits bekannt ist, ein Medikament zur Behandlung einer Erkrankung anzuwenden, schließt Artikel 54(5) EPÜ 2000 nicht aus, dass dieses Medikament zur Verwendung in einer anderen Behandlung durch Therapie derselben Erkrankung eingesetzt wird. Es wurde weiterhin geschlussfolgert, dass eine derartige Patentierung ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, wenn ein Dosierungsschema das einzige beanspruchte Merkmal ist, das nicht Bestandteil des Stands der Technik ist.

Bzgl. der zweiten Frage hat die Große Beschwerdekammer ausgeführt, dass, wenn der Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Anwendung eines Medikamentes neu wird, ein derartiger Anspruch nicht mehr länger das Format der sogenannten Swiss-Type-Ansprüche haben kann, wie es durch die Entscheidung G05/83 etabliert wurde.

D.h., die Verwendung einer Substanz oder Zusammensetzung zur Behandlung in der Therapie muss von nun an in Übereinstimmung mit Artikel 54(5) EPÜ durch Verwendung des Anspruchsformats: "Substanz/Zusammensetzung X zur Verwendung in der Behandlung der Erkrankung Y…." beansprucht werden. Die neue Entscheidung erlaubt weiterhin Elemente der therapeutischen Behandlung, beispielsweise ein Dosierungsschema, zum Anspruchsformat nach Artikel 54(5) EPÜ hinzuzufügen.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Beschwerdekammer eine Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts gesetzt hat, damit zukünftige Anmelder diese neue Situation berücksichtigen können. In jedem Falle ist es empfehlenswert, das geeignete Anspruchsformat nach Artikel 54(5) EPÜ bereits von jetzt an zu verwenden. Diese Empfehlung stimmt mit unserer üblichen Anspruchsformulierungspraxis überein.

Partner von RSW 
Patentanwalt | Marken | Biotechnologie | Chemie

Author: Wolfgang Sandmann, Europäischer Patentanwalt, Apotheker
Kontakt:Wolfgang Sandmann

München, 22. Februar 2010



Alle Inhalte dieses Newsletters dienen zur Information über jüngere Entwicklungen im nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben den Inhalt sorgfältig zusammengestellt, übernehmen jedoch keine Gewähr für seine Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls Sie spezifische Fragen zu diesen Themen haben, können Sie diese per Email an obenstehende Adresse senden.

aktualisiert am 9. April 2010

Reinhard Skuhra Weise & Partner GbR | Friedrichstrasse 31 | D-80801 München | Tel. +49 89 38 16 10 0 |  Fax +49 89 340 14 79 | Email: RSW@isarpatent.com