Einspruchs- und ­Nichtigkeitsverfahren

Im Wettbewerb behindern oftmals die erteilten Patente von Konkurrenzunternehmen die eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Markt. Es ist stets abzuklären, ob momentane oder zukünftige Maßnahmen des eigenen Unternehmens in Produktion oder Marketing oder der Gebrauch von Gegenständen durch Kunden unter den Schutzbereich eines gerade erteilten oder bereits länger bestehenden Patents der Konkurrenz fallen, um sich keinen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Die Klärung dieser Fragen bedarf der Einschaltung eines Patentanwalts. Falls die Gefahr einer Verletzung des fremden Patents nicht ausgeschlossen werden kann, besteht grundsätzlich die Möglichkeit in Lizenzverhandlungen mit dem jeweiligen Patentinhaber einzutreten, um eine Lizenz an dem betreffenden Patent zu erhalten. Da jedoch gerade Konkurrenzunternehmen meist kein Interesse an der Vergabe von Lizenzen zeigen, bleibt oft nur die Möglichkeit zu versuchen, das erteilte Patent des Wettbewerbers in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu beseitigen.

Gegen die Patenterteilung eines deutschen oder europäischen Patents kann jedermann innerhalb einer Einspruchsfrist von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt Einspruch einlegen, um das Patent widerrufen zu lassen. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder das Einspruchsverfahren aus Sicht des Einsprechenden erfolglos beendet, kann gegen das erteilte Patent nur noch durch eine Nichtigkeitsklage vorgegangen werden.

In dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage sind Gründe anzugeben, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Vorfeld eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage sind durch den Patentanwalt anhand des zur Verfügung stehenden Standes der Technik und nach Akteneinsicht die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Bestehen Erfolgschancen und erscheint der Aufwand in Hinblick auf die eigenen Vertriebstätigkeiten gerechtfertigt, wird man gegen das gegnerische Patent vorgehen.

Im Einspruchsverfahren wird seitens des Patentamtes erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Dies geschieht durch ein Gremium, das aus Mitgliedern des Patentamtes besteht. Nach der Prüfung des Einspruchs wird das Patent in einem Beschluss entweder widerrufen, beschränkt aufrechterhalten oder vollständig aufrechterhalten. Gegen den Einspruchsbeschluss ist eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht möglich.

Eine Nichtigkeitsklage ist beim Bundespatentgericht einzureichen. Das Bundespatentgericht kann das Patent in einem Urteil widerrufen, sofern die Nichtigkeitsklage begründet ist. Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.