Beschwerdekammer entscheidet, dass die neue Regel 28(2) EPÜ in Widerspruch zu Artikel 53(b) EPÜ steht

In einer viel beachteten Entscheidung hat eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) letzte Woche in der mündlichen Verhandlung in Fall T 1063/18 entschieden, dass die neue Regel 28(2) EPÜ in Widerspruch zu Artikel 53(b) EPÜ, gemäß der Auslegung der großen Beschwerdekammer in den Entscheidungen G 2/12 und G 2/13 (Tomate II und Brokkoli II), steht. Regel 28(2) EPÜ wurde entsprechend einer Empfehlung der europäischen Kommission erst kürzlich durch den Verwaltungsrat des EPA hinzugefügt und schließt Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit aus. Mit der Entscheidung der Beschwerdekammer in Fall T 1063/18 scheint Produktschutz für Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, entgegen des Wortlauts der Regel 28(2) EPÜ nun wieder möglich. Die schriftliche Entscheidung wird voraussichtlich in den kommenden Monaten veröffentlicht.