BVerfG – 30. September 2018: Auch in presserechtlichen Eilverfahren ist der Antragsgegnerin Gehör zu gewähren

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17) , dass eine Beschlussverfügung, welche ohne vorherige Abmahnung und Anhörung der Antragsgegnerin erlassen wurde, die Antragsgegnerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das BVerfG führte dazu aus, dass der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit beiden Prozessparteien das Recht einräume, gehört zu werden. Auf einer mündlichen Verhandlung könne verzichtet werden, soweit ein Fall von besonderer Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorläge. Der Verzicht sei aber nur in dem Maße gerechtfertigt, in dem es die Dringlichkeit gebiete.

Wie sich diese Grundsatzentscheidung zur Beschlussverfügung in der Rechtspraxis auswirkt, bleibt abzuwarten. Dass durch die Entscheidung des BVerfG das generelle Ende der Beschlussverfügung markiert wurde, ist wohl nicht anzunehmen.