Mit Urteil vom 26.04.2018 (Az.: 327 O 479/16, GRUR-Prax 2018, 285) schließt sich das LG Hamburg für den Bereich des Patentrechts dem Erfahrungssatz an, dass ein Ausstellen eines Produkts auf einer inländischen Fachmesse auch regelmäßig ein „Anbieten“ darstellt (so auch z.B. OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 16067 – „Sterilcontainer“). Der I. Senat des BGH hingegen lehnt dies für die Bereiche des Markenrechts (GRUR 2010, 1103 – „Pralinenform II“), Wettbewerbsrechts (GRUR 2015, 603 – „Keksstangen“) und Urheberrechts (GRUR 2017, 793 – „Mart-Stam-Stuhl“) ab. Dem Fall des LG Hamburg lag ein Ausstellen auf der Messe „WindEnergy Hamburg“ zu Grunde. Die Messe richtete sich an ein internationales Fachpublikum.