Umfasst das Unterlassungsgebot auch die Pflicht, die Abnehmer aufzufordern, bereits in den Verkehr gebrachte Ware zurückzurufen oder jedenfalls die angegriffene Ausführungsform nicht weiter zu vertreiben? Dies verneint der Düsseldorfer Patentsenat. Mit Beschluss vom 30.04.2018 distanziert sich das OLG Düsseldorf (Az.: I-15 W 9/18) damit von der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH (zuletzt: BGH, GRUR 2018, 292 – „Produkte zur Wundversorgung“).