In einer ganz aktuellen Entscheidung (vom 26.03.2019) X ZR 109/16 spricht der BGH dem Patentinhaber auch für die Zeit nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs den Verletzergewinn zu. Dementsprechend muss der Verletzer auch für die Zeit nach Verjährung für den erzielten Gewinn und seine Gestehungskosten Rechnung legen und schuldet auch Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung. Der BGH bestätigt damit ein Urteil des OLG Karlsruhe. Die Frage, in welchem Umfang Schadensersatz für die Zeit nach Eintritt der Verjährung zu leisten ist, war bislang streitig. Diese Frage wurde nun patentinhaberfreundlich entschieden.