Sortenschutz

Der Sortenschutz gemäß dem Sortenschutzgesetz betrifft Pflanzensorten, die unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet sind.

Das Sortenschutzrecht steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der jeweiligen Sorte zu und wird nach Überprüfung eines Sortenschutzantrags beim Bundessortenamt in Hannover in die Sortenschutzrolle eingetragen. Nur der Sortenschutzinhaber ist für eine begrenzte Schutzdauer berechtigt, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, in den Verkehr zu bringen, aufzubereiten, ein- oder auszuführen oder zu einem dieser Zwecke aufzubewahren.

Der Inhaber eines Sortenschutzrechtes kann Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs-, Schadenersatz- und Vernichtungsansprüche gegen Verletzer geltend machen. Für alle Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Erlangung von Sortenschutz stehen Ihnen unsere auf diesem Gebiet spezialisierten Patent- und Rechtsanwälte der Fachabteilung Biotechnologie gerne zur Verfügung.

Wolfgang Sandmann| Partner und Patentanwalt