Urheberrecht / Softwareschutz

Das Urheberrecht schützt ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches das Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung mit einer gewissen Gestaltungshöhe ist und eine konkrete sinnlich wahrnehmbare Form gefunden hat. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes und dessen Verlautbarung, ohne dass ein aufwendiges Eintragungs- oder Erteilungsverfahren bei einer Behörde durchlaufen werden muss.

Computerprogramme oder Software als besondere Form von Sprachwerken sind in jeder Gestalt, beispielsweise als Quell- bzw. Sourcecode oder maschinenlesbarer Objektcode einschließlich des zugehörigen Entwurfsmaterials (wie z. B. Flussdiagramme) urheberrechtlich geschützt.

Das Urheberrecht schützt allerdings Computerprogramme nur in ihrer jeweiligen speziellen Ausdrucksform und nicht die dem Computerprogramm zugrundeliegende technische Funktionalität. Um auch die dem Computerprogramm zugrundeliegende technische Lehre rechtlich zu schützen, bedarf es daher einer gesonderten Patentanmeldung.

Bei Patentanmeldungen für Softwareerfindungen oder im Bereich der Informatik unterstützen Sie unsere Patentanwälte aus der Fachabteilung Telekommunikation oder Informatik.

Der Urheber eines Werkes hat Verwertungsrechte an seinem Werk und kann die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentliche Wiedergabe seines Werkes innerhalb bestimmter rechtlicher Schranken verbieten.

Dr. Christoph Hecht | Partner und Patentanwalt