Einspruchs- und ­Nichtigkeitsverfahren

Im Wettbewerb behindern oftmals die erteilten Patente von Konkurrenzunternehmen die eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Markt. Es ist stets abzuklären, ob momentane oder zukünftige Maßnahmen des eigenen Unternehmens in Produktion oder Marketing oder der Gebrauch von Gegenständen durch Kunden unter den Schutzbereich eines gerade erteilten oder bereits länger bestehenden Patents der Konkurrenz fallen, um sich keinen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen auszusetzen.

Gegen die Patenterteilung eines deutschen oder europäischen Patents kann jedermann innerhalb einer Einspruchsfrist von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt Einspruch einlegen, und beantragen, das Patent zu widerrufen. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder das Einspruchsverfahren aus Sicht des Einsprechenden erfolglos beendet, kann gegen das erteilte Patent nur noch durch eine Nichtigkeitsklage vorgegangen werden.

Eine Nichtigkeitsklage kann – abhängig vom betroffenen Schutzrecht – beim Bundespatentgericht oder beim Einheitlichen Patentgericht (EPG) eingereicht werden.